Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kadastra Pro
Version vom 13. Oktober 2026 — ersetzt die Version vom 4. Oktober 2026
Übersetzung. Diese AGB Pro wurden aus dem Französischen übersetzt. Bei Abweichungen ist die französische Fassung massgebend (Art. 13.1).
1. Parteien und Anwendungsbereich
1.1 Kadastra Pro (nachfolgend «der Dienst») ist ein privater Dienst zur Grundstücksüberwachung für Fachpersonen, herausgegeben und betrieben von der PMAX SA, Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, Chemin des Quiess 12, 1907 Saxon, Schweiz, eingetragen im Handelsregister des Kantons Wallis unter der Nummer CH-621.3.006.895-2 (UID/MWST: CHE-112.203.929), nachfolgend «PMAX». Kontakt: pro@kadastra.ch.
1.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB Pro») regeln das Verhältnis zwischen PMAX und dem Unternehmen, das den Dienst abschliesst (nachfolgend «die Kundin»), zum Beispiel einer Immobilienverwaltung, einer Immobilienagentur, einem Architektur- oder Ingenieurbüro, einer Treuhandgesellschaft oder einer Anwalts- oder Notariatskanzlei.
1.3 Der Dienst ist Unternehmen und Personen vorbehalten, die im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handeln. Mit der Annahme der AGB Pro bestätigt die Kundin, in dieser Eigenschaft zu handeln. Der Dienst Pro wird öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten nicht angeboten; für diese ist eine besondere Vereinbarung erforderlich.
1.4 Der Anhang «Auftragsbearbeitungsvertrag» ist integrierender Bestandteil der AGB Pro. Er bildet den Auftragsbearbeitungsvertrag im Sinne von Artikel 9 des Datenschutzgesetzes (DSG).
1.5 Der Vertrag besteht, in absteigender Reihenfolge des Vorrangs, aus:
- einer allfällig separat zwischen den Parteien unterzeichneten Vereinbarung;
- dem von der Kundin angenommenen Angebot;
- dem Anhang «Auftragsbearbeitungsvertrag»;
- diesen AGB Pro.
In allem, was den Datenschutz betrifft, geht der Anhang jedoch dem Angebot vor; davon kann nur eine separat unterzeichnete Vereinbarung abweichen. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kundin gelten nicht, auch wenn sie einer Bestellung beiliegen, es sei denn, PMAX habe sie schriftlich angenommen.
1.6 Die Kundin nimmt die AGB Pro und deren Anhang mit der Annahme des Angebots von PMAX an, spätestens aber mit dem Ankreuzen des Annahmefelds, das bei der ersten Anmeldung an der Pro-Konsole angezeigt wird. PMAX bewahrt den Nachweis dieser Annahme auf: annehmendes Konto, Version des angenommenen Textes, Datum und Uhrzeit. Der Text jeder Version bleibt auf Anfrage erhältlich. Die Person, die für die Kundin annimmt, erklärt, über die erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen.
1.7 Mitteilungen. Vertragsbezogene Mitteilungen erfolgen schriftlich; eine E-Mail genügt. PMAX schreibt der Kundin an die Adresse ihres Zugangs zur Pro-Konsole oder an die im Angebot angegebene Adresse; die Kundin schreibt PMAX an pro@kadastra.ch. Eine E-Mail gilt zwischen den Parteien als Schriftform.
2. Beschreibung des Dienstes
2.1 Der Dienst überwacht die amtlichen Publikationen auf dem Amtsblattportal (amtsblattportal.ch, betrieben vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO), auf dem das Amtsblatt des Kantons Wallis publiziert wird. Er meldet der Kundin jene, die die Parzellen ihres Portfolios betreffen können:
- Baugesuche, die eine Parzelle, eine Nachbarparzelle oder deren Umgebung betreffen;
- bestimmte Publikationen mit gemeindeweiter Tragweite.
2.2 Die Pro-Konsole erlaubt namentlich:
- ein Portfolio von Parzellen zu importieren und zu erfassen;
- sie Dossierreferenzen zuzuordnen;
- die Alarme nach Parzelle oder nach Publikation einzusehen;
- Zusammenfassungen per E-Mail zu erhalten.
2.3 Der Dienst beruht auf Daten amtlicher Drittquellen: dem Amtsblattportal, der amtlichen Vermessung und den Geoinformationsdiensten des Bundes (swisstopo). PMAX ist nicht deren Urheberin und gewährleistet weder deren Vollständigkeit noch deren Richtigkeit oder Verfügbarkeit.
2.4 Der Dienst deckt derzeit den Kanton Wallis ab. Sein Umfang und die überwachten Publikationsarten können sich ändern. Eine wesentliche Einschränkung des Umfangs wird wie eine Änderung der AGB Pro behandelt (Artikel 12).
2.5 Der Dienst verarbeitet nur das, was auf dem Amtsblattportal publiziert wird. Namentlich nicht gemeldet werden:
- Bauvorhaben, die von der öffentlichen Auflage befreit sind (Art. 42 Abs. 3 des Walliser Baugesetzes);
- Anzeigen, die nur am kommunalen Anschlagbrett aushängen oder persönlich zugestellt werden;
- Publikationen anderer Publikationsorgane, sofern der Dienst nichts anderes angibt;
- Publikationen, bei denen die Behörde die Parzelle oder die Lage falsch angegeben oder weggelassen hat.
2.6 Die Alarme werden grundsätzlich am Arbeitstag erkannt und übermittelt, der auf die Bereitstellung der Publikation auf dem Amtsblattportal folgt. Es wird keine Frist garantiert, ausser bei einer ausdrücklich im Angebot aufgeführten Dienstgütezusage.
3. Preise und Fakturierung
3.1 Der Preis, die Anzahl der eingeschlossenen Parzellen und allfällige Stufen sind im von der Kundin angenommenen Angebot festgelegt. Sie verstehen sich in Schweizer Franken (CHF), exklusive Mehrwertsteuer.
3.2 Der Dienst wird jährlich und im Voraus fakturiert. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zahlbar. Der Dienst wird nach Eingang der Zahlung der ersten Rechnung aktiviert; der Kundin wird dann der Zugang zur Pro-Konsole geöffnet.
3.3 Bei Zahlungsverzug richtet PMAX eine Mahnung an die Kundin. Bleibt die Rechnung 14 Tage nach dieser Mahnung unbezahlt, kann PMAX den Versand der Alarme sistieren, bis die vollständige Zahlung erfolgt ist, nachdem sie die Kundin darauf hingewiesen hat. Die Sistierung befreit die Kundin nicht von ihrer Zahlungspflicht und verlängert die Vertragsdauer nicht. PMAX haftet nicht für die Folgen der Sistierung.
3.4 PMAX kann ihre Preise für eine künftige Periode anpassen. Der neue Preis wird der Kundin mindestens 4 Monate vor dem Ablauf mitgeteilt, damit sie innerhalb der Frist von Artikel 4.2 kündigen kann.
3.5 Allfällige Beanstandungen einer Rechnung sind innerhalb von 30 Tagen nach deren Erhalt schriftlich mitzuteilen. Der unbestrittene Teil bleibt bei Verfall geschuldet.
4. Dauer und Kündigung
4.1 Der Vertrag wird für eine Dauer von zwölf Monaten ab der Aktivierung des Dienstes nach Eingang der Zahlung der ersten Rechnung geschlossen (Artikel 3.2).
4.2 Er erneuert sich automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern nicht eine der Parteien spätestens 3 Monate vor dem Ablauf schriftlich kündigt (eine E-Mail genügt).
4.3 Jede Partei kann den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung kündigen. Als wichtige Gründe gelten namentlich:
- eine schwere Verletzung der AGB Pro, die nicht innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Mahnung behoben wird;
- der Konkurs, die Eröffnung eines Nachlassverfahrens oder die Liquidation der anderen Partei.
4.4 Sollte PMAX den Betrieb des Dienstes einstellen, würde sie die Kundin mindestens 60 Tage vorher informieren und ihr den nicht genutzten Teil der bezahlten Periode zurückerstatten.
5. Vertragsende
5.1 Mit dem Vertragsende wird die Überwachung eingestellt. Die Kundin hat 30 Tage, um die Daten ihres Portfolios über die Pro-Konsole zu exportieren oder deren Export bei PMAX zu verlangen.
5.2 Nach Ablauf dieser Frist löscht PMAX die Portfoliodaten und das Zugangskonto der Kundin. Kopien können in den verschlüsselten Sicherungen bis zu deren Rotation weiterbestehen, höchstens sechs Monate, bevor sie endgültig verschwinden.
5.3 Die Buchhaltungsbelege werden gemäss Gesetz zehn Jahre aufbewahrt (Art. 958f OR).
5.4 Die Artikel 8 (Haftung), 10 (Vertraulichkeit), 13 (anwendbares Recht und Gerichtsstand) sowie der Anhang, soweit er das Ende der Bearbeitung betrifft, gelten über das Vertragsende hinaus.
6. Pflichten der Kundin
6.1 Die Kundin verfügt über einen Zugang zur Pro-Konsole, eröffnet auf die von ihr bezeichnete E-Mail-Adresse; eine Teamadresse wird empfohlen. Die Kundin:
- bestimmt die Personen ihrer Organisation, die zur Nutzung dieses Zugangs befugt sind;
- achtet auf die Vertraulichkeit des Passworts;
- haftet für die Nutzung wie für ihr eigenes Handeln;
- informiert PMAX unverzüglich über jede unbefugte Nutzung.
6.2 Die Kundin prüft die Richtigkeit der Parzellen ihres Portfolios. Der Dienst meldet ihr die Angaben, die er nicht auflösen konnte; Parzellennummern wiederholen sich von Gemeinde zu Gemeinde.
6.3 Die Kundin bezeichnet ihre Dossiers mit Referenznummern und nicht mit Personennamen. Sie übermittelt dem Dienst keine Personendaten, die dieser nicht benötigt, und keine besonders schützenswerten Daten im Sinne von Artikel 5 DSG.
6.4 Die Kundin nutzt den Dienst im Einklang mit dem anwendbaren Recht und den Nutzungsbedingungen der Drittdatenquellen, insbesondere jenen des Amtsblattportals. Untersagt sind:
- jede automatisierte Extraktion;
- jeder Weiterverkauf;
- jede Bereitstellung des Dienstes an Dritte;
- jede Nutzung zur Überwachung bestimmter Personen oder zum Anlegen von Sammlungen über sie.
6.5 Die Kundin ist für die Bearbeitung der Daten ihres Portfolios nach dem DSG und gegebenenfalls nach weiterem anwendbaren Recht verantwortlich, namentlich für die Information der betroffenen Personen, soweit diese ihr obliegt.
6.6 Untersteht die Kundin einem Berufsgeheimnis (namentlich Art. 321 des Strafgesetzbuchs), obliegt es ihr, sicherzustellen, dass ihre Nutzung des Dienstes mit diesem Geheimnis vereinbar ist.
6.7 Verhältnis zu den Auftraggebern. Der Dienst wird allein der Kundin erbracht. Die Kundin stellt den Dienst ihren Auftraggebern oder Dritten nicht als Garantie für die Erkennung von Publikationen dar. PMAX übernimmt keine Pflichten gegenüber den Auftraggebern der Kundin oder gegenüber anderen Dritten.
6.8 Zusicherung und Freistellung. Die Kundin sichert zu, berechtigt zu sein, PMAX die Daten ihres Portfolios zu übergeben. Sie stellt PMAX von jedem Anspruch Dritter frei, einschliesslich ihrer Auftraggeber oder einer Behörde, der sich ergibt aus:
- einer Verletzung ihrer Pflichten aus den AGB Pro oder dem Anhang;
- einer nicht vertragskonformen Nutzung des Dienstes.
Diese Freistellung umfasst die angemessenen Verteidigungskosten. PMAX informiert die Kundin unverzüglich über einen solchen Anspruch und erlaubt ihr, die Verteidigung zu führen.
7. Hinweisender Charakter der Informationen
7.1 Kadastra ist ein privater Dienst und kein amtlicher Dienst. Die vom Dienst gelieferten Informationen sind keine amtliche Publikation und haben keine Rechtswirkung.
7.2 Massgebend ist allein die amtliche elektronische Publikation: seit dem 1. März 2023 sind dies die Publikationen des Amtsblatts des Kantons Wallis auf dem Amtsblattportal. Bei Abweichungen geht sie jeder vom Dienst angezeigten Information vor.
7.3 Die Einsprachefristen laufen unabhängig vom Dienst. Der Dienst zeigt das Publikationsdatum und den amtlichen Text der Rechtsmittelbelehrung an; jede von ihm dargestellte Restfrist ist hinweisend. Es obliegt der Kundin, die geltenden Fristen in der amtlichen Publikation zu prüfen. Das Empfangsdatum eines Alarms ist für den Beginn einer Frist ohne Bedeutung.
7.4 Der Dienst kann eine Publikation nicht erkennen, eine melden, die das Portfolio nicht betrifft, oder Fehler enthalten, namentlich in den in Artikel 2.5 beschriebenen Fällen. Er ist eine Überwachungshilfe und befreit die Kundin nicht von der zur Wahrung ihrer Rechte und jener ihrer Auftraggeber erforderlichen Aufmerksamkeit.
7.5 Der Dienst erbringt keine Rechtsberatung.
8. Verfügbarkeit und Haftung
8.1 PMAX setzt angemessene Mittel ein, um die Verfügbarkeit und das einwandfreie Funktionieren des Dienstes zu gewährleisten. Es handelt sich um eine Sorgfaltspflicht ohne Erfolgsgarantie. Der Dienst kann unterbrochen werden, namentlich für Wartungsarbeiten oder bei Nichtverfügbarkeit der Drittdatenquellen, auf die PMAX keinen Einfluss hat.
8.2 Die Haftung von PMAX ist für sämtliche Schäden und sämtliche Rechtsgründe auf den von der Kundin für die zwölf Monate vor dem schadenstiftenden Ereignis bezahlten Betrag beschränkt.
8.3 PMAX haftet nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, namentlich:
- entgangenen Gewinn;
- den Verlust eines Mandats oder einer Kundschaft;
- den der Kundin zuzurechnenden Datenverlust;
- den Verlust eines Rechts oder einer Frist, weil eine Publikation nicht, verspätet oder unzutreffend gemeldet worden wäre.
8.4 Die Beschränkungen der Artikel 8.2 und 8.3 gelten auch für die Haftung von PMAX für ihre Hilfspersonen und Unterauftragnehmer (Art. 101 Abs. 2 OR).
8.5 PMAX haftet nicht für Nichterfüllung oder Verzug infolge höherer Gewalt oder eines Ereignisses ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle, namentlich:
- eines Ausfalls oder einer Änderung der Drittdatenquellen;
- eines Ausfalls der Netze oder des Hosting-Anbieters;
- eines Computerangriffs trotz angemessener Sicherheitsmassnahmen;
- eines Entscheids einer Behörde.
8.6 Die Kundin meldet PMAX jede festgestellte Störung innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich, damit PMAX sie beheben kann.
8.7 Vorbehalten bleibt die Haftung von PMAX für absichtlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden sowie in den übrigen Fällen, in denen das Gesetz deren Ausschluss oder Beschränkung untersagt.
9. Geistiges Eigentum, Daten und Datenquellen
9.1 Die Daten der amtlichen Publikationen stammen vom Amtsblattportal, betrieben vom SECO, und von den Behörden, die sie erlassen. Sie werden gemäss den Bedingungen dieses Portals weiterverwendet. Die Kartendaten stammen von swisstopo («© swisstopo») und die Parzellendaten aus der amtlichen Vermessung des Kantons Wallis; sie werden gemäss den Bedingungen ihrer Anbieter genutzt.
9.2 Die Bezeichnung «Kadastra», die Benutzeroberfläche, die Texte und der Code des Dienstes stehen im Eigentum von PMAX oder ihrer Lizenzgeber. Die Kundin verfügt über ein nicht ausschliessliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die Vertragsdauer.
9.3 Die Kundin behält alle Rechte an den Daten ihres Portfolios. PMAX erwirbt daran kein anderes Recht als jenes, sie zur Erbringung des Dienstes zu bearbeiten, gemäss dem Anhang.
9.4 PMAX kann anonymisierte und aggregierte Statistiken erstellen und verwenden, die weder die Kundin noch eine Person identifizierbar machen, um den Dienst zu betreiben und zu verbessern.
10. Vertraulichkeit
10.1 Jede Partei behandelt die Informationen der anderen Partei, von denen sie im Rahmen des Vertrags Kenntnis erhält, vertraulich, namentlich die Zusammensetzung des Portfolios der Kundin und die geschäftlichen Bedingungen.
10.2 Diese Pflicht gilt nicht für Informationen:
- die ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich sind oder werden;
- die sie bereits rechtmässig kannte;
- deren Bekanntgabe vom Gesetz oder von einer Behörde verlangt wird; in diesem Fall informiert die betroffene Partei die andere, soweit dies erlaubt ist.
10.3 PMAX nennt den Namen der Kundin als Referenz nur mit deren vorheriger schriftlicher Zustimmung.
10.4 Diese Pflicht besteht über das Vertragsende hinaus.
11. Vertragsübertragung
PMAX kann den Vertrag auf eine Einheit übertragen, die den Betrieb des Dienstes übernimmt, unter schriftlicher Information der Kundin mindestens 30 Tage vorher. Die Kundin kann den Vertrag dann auf das Datum der Übertragung kündigen, mit Rückerstattung des nicht genutzten Teils der bezahlten Periode. Die Kundin kann den Vertrag nur mit der schriftlichen Zustimmung von PMAX übertragen.
12. Änderung der AGB Pro
12.1 PMAX kann diese AGB Pro und deren Anhang ändern. Jede Änderung wird der Kundin mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail angekündigt.
12.2 Ist eine Änderung für die Kundin nachteilig, kann sie den Vertrag auf das Datum des Inkrafttretens der Änderung kündigen; der nicht genutzte Teil der bezahlten Periode wird ihr dann zurückerstattet. Andernfalls gilt die Änderung als angenommen.
13. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
13.1 Diese AGB Pro sind in französischer Sprache verfasst und ins Deutsche und Englische übersetzt. Bei Abweichungen ist die französische Fassung massgebend.
13.2 Der Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht, unter Ausschluss der Kollisionsregeln und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.
13.3 Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Sitz von PMAX in Saxon (Kanton Wallis). PMAX kann auch am Sitz oder Wohnsitz der Kundin klagen.
13.4 Ist eine Bestimmung ungültig, bleiben die übrigen Bestimmungen anwendbar. Die ungültige Bestimmung wird durch eine gültige Bestimmung ersetzt, deren Wirkung dem angestrebten Zweck am nächsten kommt.
Anhang — Auftragsbearbeitungsvertrag
Integrierender Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kadastra Pro
A1. Gegenstand und Rollen
A1.1 Dieser Vertrag regelt die Bearbeitung von Personendaten, die PMAX im Rahmen des Dienstes für die Kundin vornimmt, gemäss Artikel 9 DSG.
A1.2 Für die Daten ihres Portfolios ist die Kundin Verantwortliche und PMAX Auftragsbearbeiterin. Die Kundin sichert zu, dass die Bearbeitung, die sie PMAX überträgt, rechtmässig ist und dass sie selbst berechtigt wäre, sie vorzunehmen (Art. 9 Abs. 1 lit. a DSG).
A1.3 Für die Daten des Zugangskontos der Kundin (E-Mail-Adresse, Einstellungen, Sitzungen, Sicherheitsprotokolle) handelt PMAX als Verantwortliche, gemäss ihrer Datenschutzerklärung.
A1.4 Die Daten aus den amtlichen Publikationen gehören nicht zu den Portfoliodaten. Ihr Inhalt liegt bei den Behörden, die sie erlassen. Ihr Sammeln, ihre begrenzte Aufbewahrung und ihr Abgleich mit den Parzellen sind eine eigene Bearbeitung von PMAX, beschrieben in ihrer Datenschutzerklärung, und keine für die Kundin vorgenommene Bearbeitung. Sie werden daher nach Artikel A10 weder herausgegeben noch gelöscht. Die Alarme der Kundin, die eine Publikation mit einer Parzelle ihres Portfolios verbinden, gehören hingegen zu ihren Daten.
A1.5 Untersteht die Kundin der Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), gilt dieser Vertrag als Vertrag im Sinne von Artikel 28 DSGVO, und die Verweise auf das DSG schliessen die entsprechenden Bestimmungen der DSGVO ein.
A2. Beschreibung der Bearbeitung
| Zweck | Die amtlichen Publikationen überwachen, die das Portfolio der Kundin betreffen können, und ihr die Übereinstimmungen melden. |
| Art der Bearbeitung | Erfassen, Importieren, Lokalisieren der Parzellen bei den Diensten des Bundes, Abgleich mit den amtlichen Publikationen, Rückgabe in Form von Alarmen, Aufbewahrung, Export und Löschung. |
| Datenkategorien | Katasterangaben der Parzellen (Gemeinde, Nummer), Geometrie und Koordinaten der Parzellen, von der Kundin erfasste Bezeichnungen und Dossierreferenzen, Inhalt der importierten Dateien, Alarme und deren Status. |
| Betroffene Personen | Eigentümerinnen und Eigentümer oder Auftraggeber der Kundin, über die Parzellen ihres Portfolios identifizierbar. |
| Besonders schützenswerte Daten | Keine. Der Dienst ist nicht für die Bearbeitung besonders schützenswerter Daten im Sinne von Artikel 5 DSG ausgelegt, und die Kundin übergibt ihm keine solchen. |
| Dauer | Vertragsdauer, danach die in Artikel 5 der AGB Pro vorgesehene Export- und Löschfrist. |
A3. Weisungen der Kundin
A3.1 PMAX bearbeitet die Portfoliodaten nur auf dokumentierte Weisung der Kundin. Die AGB Pro, das Angebot und die Nutzung der Pro-Konsole durch die Kundin bilden ihre Weisungen. Jede zusätzliche Weisung wird schriftlich erteilt; führt sie zu Mehrarbeit, kann sie nach Vereinbarung fakturiert werden.
A3.2 PMAX verwendet die Portfoliodaten zu keinem anderen Zweck als der Erbringung des Dienstes für die Kundin. Sie verkauft sie nicht, gibt sie keiner anderen Kundschaft bekannt und verwertet sie nicht für eigene Rechnung. Vorbehalten bleiben allein die anonymisierten Statistiken nach Artikel 9.4 der AGB Pro.
A3.3 Ist PMAX der Ansicht, eine Weisung verstosse gegen das anwendbare Recht, informiert sie die Kundin unverzüglich und kann deren Ausführung sistieren.
A3.4 Ist PMAX durch das Gesetz oder durch eine Behörde zur Bekanntgabe von Portfoliodaten verpflichtet, informiert sie die Kundin vorher, soweit dies nicht gesetzlich untersagt ist.
A4. Vertraulichkeit
PMAX stellt sicher, dass die zum Zugriff auf die Portfoliodaten befugten Personen zahlenmässig begrenzt und namentlich bezeichnet sind und vertraglich oder gesetzlich zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit.
A5. Sicherheit
PMAX trifft dem Risiko angemessene technische und organisatorische Massnahmen gemäss Artikel 8 DSG und den Artikeln 1 bis 6 der Datenschutzverordnung (DSV), namentlich:
- Hosting des Dienstes und seiner Daten in der Schweiz;
- Verschlüsselung der Kommunikation (HTTPS);
- Trennung der Daten jeder Kundin innerhalb des Dienstes;
- unumkehrbare Hashwerte der Passwörter und Begrenzung der Anmeldeversuche;
- Serverzugang beschränkt auf namentlich bezeichnete Personen mittels kryptografischem Schlüssel;
- täglich erstellte, verschlüsselte Sicherungen, in der Schweiz und ausserhalb des Servers aufbewahrt;
- regelmässiges Einspielen der Sicherheitsaktualisierungen.
PMAX kann diese Massnahmen weiterentwickeln, sofern das Schutzniveau nicht gesenkt wird.
A6. Unterauftragsbearbeiter
A6.1 Die Kundin ermächtigt PMAX, die folgenden Unterauftragsbearbeiter einzusetzen:
| Unterauftragsbearbeiter | Sitz | Leistung | Ort der Bearbeitung |
|---|---|---|---|
| Infomaniak Network SA | Genf, Schweiz | Hosting des Servers, Speicherung der verschlüsselten Sicherungen, Versand der E-Mails | Schweiz |
A6.2 PMAX informiert die Kundin mindestens 30 Tage vor dem Hinzufügen oder Ersetzen eines Unterauftragsbearbeiters per E-Mail. Die Kundin kann aus einem berechtigten, datenschutzbezogenen Grund widersprechen. Kommt keine Einigung zustande, kann sie den Vertrag auf das Datum der Änderung kündigen, mit Rückerstattung des nicht genutzten Teils der bezahlten Periode.
A6.3 PMAX verpflichtet jeden Unterauftragsbearbeiter auf Datenschutzpflichten, die jenen dieses Vertrags gleichwertig sind, und haftet der Kundin für deren Einhaltung, in den Grenzen von Artikel 8 der AGB Pro.
A6.4 Die Geoinformationsdienste des Bundes (swisstopo) und das Amtsblattportal (SECO) sind keine Unterauftragsbearbeiter: es handelt sich um Anbieter öffentlicher Daten. Die an swisstopo gerichteten Lokalisierungsabfragen enthalten nur Katasterangaben, ohne jede Kennung der Kundin.
A6.5 Keine Portfoliodaten werden ausserhalb der Schweiz übermittelt.
A7. Unterstützung der Kundin
A7.1 PMAX unterstützt die Kundin im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Beantwortung der Begehren betroffener Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch). Sie leitet jedes solche Begehren, das direkt bei ihr eingeht, unverzüglich an die Kundin weiter, ohne es selbst zu beantworten, ausser auf Weisung der Kundin.
A7.2 PMAX stellt der Kundin auf Anfrage die für eine Datenschutz-Folgenabschätzung oder für eine Konsultation des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) erforderlichen Informationen zur Verfügung.
A8. Verletzung der Datensicherheit
PMAX meldet der Kundin so rasch als möglich (Art. 24 Abs. 3 DSG), und grundsätzlich innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnisnahme, jede Verletzung der Datensicherheit, die ihr Portfolio betrifft. Sie teilt ihr mit:
- die Art der Verletzung;
- deren wahrscheinliche Folgen;
- die getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen.
Diese Informationen müssen es der Kundin erlauben, ihre eigenen Meldepflichten zu erfüllen.
A9. Kontrolle
A9.1 PMAX stellt der Kundin auf Anfrage die Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung dieses Vertrags erforderlich sind.
A9.2 Die Kundin kann einmal pro Jahr und mit einer Vorankündigung von 30 Tagen eine Kontrolle durchführen lassen, selbst oder durch einen zur Geheimhaltung verpflichteten Dritten, der keine Konkurrentin von PMAX ist. Die Kontrolle erfolgt vorrangig anhand von Unterlagen, während der Geschäftszeiten und ohne Störung des Betriebs; ihre Kosten trägt die Kundin. Eine zusätzliche Kontrolle ist bei einer Verletzung der Datensicherheit oder auf Verlangen einer Behörde möglich.
A10. Ende der Bearbeitung
Mit dem Vertragsende gibt PMAX die Portfoliodaten per Export heraus und löscht sie anschliessend, gemäss Artikel 5 der AGB Pro. Sie bestätigt der Kundin die Löschung, wenn diese es verlangt.
PMAX SA — Chemin des Quiess 12 — 1907 Saxon — Handelsregister: CH-621.3.006.895-2 — UID/MWST: CHE-112.203.929
Kontakt: pro@kadastra.ch